Alters- und behindertengerechter Umbau des Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung?

Sachverhalt

In ihrer Einkommensteuererklärung machte ein älteres Ehepaar die Kosten für den altersgerechten Umbau (ca. 50.000 €) ihres Hauses als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wonach der Umbau zwingend erforderlich gewesen sei, lag jedoch nicht vor. Auf Rollstuhl oder Rollator waren die Kläger im Streitjahr noch nicht angewiesen.

Jedoch war damit aus medizinischer Sicht in einigen Jahren nahezu sicher zu rechnen. Der Ehemann hatte einen Grad der Behinderung i.H.v. 60% und war gehbehindert. Er litt an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die zu einer Lungenschädigung führe. Auch im Falle einer Therapie würde sich der Schaden nicht wieder zurückbilden. Außerdem reichten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger „aus multiplen internistischen und orthopädischen Gründen ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist.“

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber steuerlich nicht an. Es fehle am Nachweis darüber, dass die Kosten bereits im Streitjahr zwangsläufig entstanden seien.

Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte kürzlich die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Umbaumaßnahmen seien im Streitjahr zugegebenermaßen durchaus sinnvoll gewesen. Sie waren aber noch nicht erforderlich, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Die Steuerpflichtigen waren frei in ihrer Entscheidung, einen altersgerechten bzw. behindertengerechten Umbau des Wohnhauses im Streitjahr oder erst später vorzunehmen. Ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage hierzu bestand im Streitjahr nach Auffassung des Senats nicht. Das von der Klägerseite angeführte Argument des „vorausschauenden Handelns“ im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspreche der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.

Hinweis

Krankheits- bzw. behinderungsbedingte Umbaukosten eines privaten Wohnhauses können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Unterlagen sind hierbei dem Finanzamt vorzulegen:

  • der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
  • das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.

Fehlen die o.g. Unterlagen kann die Zwangsläufigkeit zwar auch anhand anderer Umstände des Einzelfalls dargelegt werden. Wie der Streitfall zeigt, hat das jedoch seine Tücken. Insbesondere ist es steuerlich schädlich, wenn Umbaumaßnahmen auf einen Zeitpunkt vorgezogen werden, in dem dies der Gesundheitszustand noch nicht unbedingt erfordert – auch dies auf vernünftigen Überlegungen beruht.