Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel stellen angefallene Umzugskosten steuerlich abziehbare Werbungskosten dar. Hierzu gehören z.B.:
- Reisekosten (Wohnungsbesichtigungen, Umzugstag)
- Maklergebühren für Mietwohnung
- Ggf. doppelte Mietzahlung (von Kündigungstag bis Umzugstag)
- Kosten für Beförderung Hausrat
Für sonstige Umzugskosten (z.B. Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung) kann statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale geltend gemacht werden. Die Pauschale bemisst sich nach den vom Umzug betroffenen Personen (Berechtigte Person, Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder). Für Umzüge ab dem 01.03.2024 wurden die Pauschale nun merklich angehoben. Die neuen (und alten) Beträge ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Umzugstag | Berechtigte Person | Jede weitere Person |
ab 01.03.2024 | 964 € | 643 € |
01.04.2022 – 29.02.2024 | 886 € | 590 € |
01.04.2021 – 31.03.2022 | 870 € | 580 € |
Anstelle Pauschalen für sonstige Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis
Für berechtigte Personen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, gelten niedrigere Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten
Umzugstag | Berechtigte Person |
ab 01.03.2024 | 193 € |
01.04.2022 – 29.02.2024 | 177 € |
01.04.2021 – 31.03.2022 | 870 € |
Umzugsbedingter Nachhilfeunterricht
Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greifen hier folgende Höchstbeträge (je Kind):
Umzugstag | Unterrichtskosten je Kind |
ab 01.03.2024 | 1.286 € |
01.04.2022 – 29.02.2024 | 1.181 € |
01.04.2021 – 31.03.2022 | 1.160 € |