Wird einem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug für Privatfahrten zur Nutzung überlassen, ist der geldwerte Vorteil hieraus grundsätzlich nach der Pauschalwertmethode zu versteuern (1 %-Regelung, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Legt der Arbeitnehmer/Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils anhand des nachgewiesenen tatsächlichen Umfangs erfolgen. Hierfür ist ein zeitnah, in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch erforderlich, welches alle erforderlichen Angaben wie Kilometerstand zu Beginn und am Ender einer jeden Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck enthält.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass bei Fahrtenbüchern, die mit Computerprogrammen geführt werden, diese Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind.
Da das verwendete Fahrtenbuchprogramm nachträgliche Änderungen bis zur Festschreibung zu lies, ohne diese im Fahrtenbuch selbst offenzulegen, genügt dieses nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Hinweis: Der Anbieter des Fahrtenbuchs (Fahrtenbuch-Express) wirbt auf seiner Internetseite mit einer „Konformitätserklärung Finanzamts“. Beachten Sie bitte, dass diese keine Zertifikate o.ä. der Finanzämter, sondern immer nur des Herstellers sind. Prüfen Sie daher bei Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs, ob nachträgliche Veränderungen aus dem Fahrtenbuch selbst ersichtlich sind. Im Zweifel sollte ein Anbieterwechsel vorgenommen werden.