Steuerliche Vergünstigung bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2024

Bei PKW die zwar überwiegend betriebliche Zwecke, daneben aber auch für private Zwecke verwendet werden, ist die Privatnutzung bekanntlich entweder nach dem Bruttolistenpreis (BLP) – oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Bei der Bruttolistenpreismethode wird die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises im Moment der Erstzulassung angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Kostenanteil der Privatnutzung dagegen anhand der tatsächlich angefallenen Kosten kilometergenau ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten werden hier die geleisteten Anschaffungskosten in Form einer Abschreibung berücksichtigt.

Handelt es sich bei dem gemischt genutzten PKW um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gelten in diesem Zusammenhang seit Jahren steuerliche Vergünstigungen. Bei der Bruttolistenpreismethode ist bei begünstigten Fahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zu 25% oder 50% anzusetzen. Damit reduziert sich die Steuerlast für die Privatnutzung auf ein Viertel bzw. die Hälfte. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten nur zur 25% bzw. 50% anzusetzen, wodurch sich die Steuerlast auf die Privatnutzung ebenfalls vermindert.

Welche Fahrzeuge in welchem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren, richtet sich je nach Anschaffungsdatum nach unterschiedlichen Kriterien. Welche Kriterien bei einem in 2024 angeschafften PKW erfüllt sein müssen, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

 Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1%-Methode bzw. zu berücksichtigender Anteil an den AK (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode
Elektrofahrzeug 
BLP ≤ 60.000 €*25%
BLP > 60.000 €*50%
Hybridfahrzeug 
CO2-Emmission ≤ 50g je gefahrener Kilometer50%
Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 60 Kilometer50%
alle übrigen100%

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war zuletzt vorgesehen die Grenze des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge auf 70.000 € zu erhöhen. Wie bereits dargestellt (vgl. Punkt I.1) hängt das Gesetzgebungsverfahren derzeit aber im Vermittlungsausschuss. Ob also zeitnah wirklich eine Erhöhung der Grenze vorgenommen wird, muss weiter abgewartet werden.

Hinweis: BAFA-Zuschuss seit 18.12.2023 gestrichen!

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, ist das Programm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ausgelaufen. Seit dem 18.12.2023 um 00:00 Uhr können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus gestellt werden.

Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende lt. BAFA nicht betroffen und werden ausgezahlt. Anträge, die noch rechtzeitig (bis einschließlich 17.12.2023) beim BAFA eingegangen sind, sollen in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt werden.

Das kurzfristige Ende des Förderprogramms wurde mit der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.11.2023 begründet. In dessen Folge waren dem Klima- und Transformationsfonds erhebliche Finanzmittel entzogen worden. Eigentlich wäre das Auslaufen des Umweltbonus erst für Ende 2024 vorgesehen gewesen.