Das Jahr 2023 stand im Zeichen der Diskussionen um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. vereinfacht Heizungsgesetz. Die (politischen) Diskussionen wurden hier teilweise lautstark und polemisch geführt. Doch was kommt nun auf Hausbesitzer im Jahr 2024 konkret zu? Nachfolgend geben wir Antworten auf aktuelle Fragen.
a.) Regelungen für Bestandsimmobilien
Wichtig ist festzuhalten: Das GEG sieht keine Pflicht zum Austausch bestehender Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien vor. Geregelt wird für Bestandimmobilien unter welchen Voraussetzungen Gebäudeeigentümer eine defekte Öl- oder Gasheizung austauschen müssen oder reparieren und weiterhin betreiben dürfen.
Hiernach ist zu unterscheiden:
- Ist die defekte Heizung älter als 30 Jahre, muss sie zwingend ausgetauscht werden.
- Ist sie jünger als 30 Jahre, darf sie repariert und (bis zu einem Alter von maximal 30 Jahren sowie bis spätestens 2045) weiterhin betrieben werden.
b.) Investitionen in neue Heizungsanlagen
Insbesondere für Vermieter stellt sich aufgrund einer umfassenden Förderung entsprechender Modernisierungsmaßnahmen die Frage, ob aktuell in neue Heizungsanlagen investiert werden soll.
Hierbei ist zu beachten, dass das GEG nur eine begrenzte Umlagefähigkeit solcher Aufwendungen zulässt:
Aufwendungen für Modernisierungsarbeiten können zwar grundsätzlich über eine Modernisierungsumlage an den Mieter weiterbelastet werden, jedoch sieht das GEG eine Begrenzung auf 0,50 € pro Quadratmeter und Monat vor.
Vermieter müssen dabei im ersten Schritt alle Förderungen von den Gesamtkosten der Modernisierung abziehen. Nur der verbleibende Anteil dient dann als Ausgangswert für die Bemessung der Modernisierungsumlage. Ausgehend von diesem Ausgangswert dürfen Mieten dann pro Jahr maximal um 10 % Wertes erhöht werden.
Hinweis: Daneben bestehen umfassende steuerliche Regelungen bei Erwerb und/oder Sanierung von Wohnimmobilien. Gerne zeigen wir Ihnen hier die für Sie steueroptimalen Möglichkeiten der Förderung in einem persönlichen Gespräch auf.
c.) Regelungen für Neubauten
Wer ab 1.1.2024 einen Bauantrag stellt, muss seine Immobilie grundsätzlich so beheizen, dass ein Betrieb der Heizanlage mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien möglich ist.
Ausnahme: Die Immobilie wird nicht im Neubaugebiet, sondern in einer Baulücke errichtet.