Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen ihr Fahrrad auch für berufliche Zwecke. Die Bundesregierung hat nun zu der Frage Stellung genommen, wie Steuerpflichtige entsprechende Fahrtkosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen können.

Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Fahrtkosten, dass die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei der Benutzung eines Fahrrads für Dienstreisen kein Ansatz pauschaler Kilometersätze greift. Denn diese Wegstreckenentschädigung seien nur für folgende Fälle vorgesehen:

  • für die Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW 0,30 Euro und
  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Fahrräder kommen daher – mangels Motorbetrieb – nicht in die Anwendung der pauschalen Km-Sätze!

Beachten Sie: Auch ein sog. E-Bike/Pedelec mit einer Maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt und Unterstützung bis 25 Km/h gelten nicht als Fahrzeuge.

Folge: Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten lediglich über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer daher auch seine Gesamtfahrleistung im Jahr dokumentieren. Die Bundesregierung geht nicht weiter auf die Frage ein, wie dieses erfolgen soll (z.B. durch Führen eines Fahrtenbuchs?)

Hinweis: Diese strenge und wenig praxistaugliche Sichtweise gilt nur für Dienstreisen mit dem Fahrrad. Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer unabhängig von der Art des Transportmittels und somit auch für die Zurücklegung mit einem Fahrrad.