Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Tagespauschale

Kürzlich hat die Finanzverwaltung zu den neuen Regelungen der Tagespauschale erstmals wie folgt Stellung bezogen.

Grundregel: Überwiegende

Die Tagespauschale kann ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für Kalendertag abgezogen werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (d.h. im Homeoffice) ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, im Kalenderjahr aber höchstens 1.260 €.

Beispiel 1: Der angestellte Bauingenieur B fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt B die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern im Homeoffice. B kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird, d. h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Sonderregelung

Steht dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so gilt eine Sonderregelung. In diesen Fällen ist zwar auch ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden im Homeoffice für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.

Diese Sonderregelung ist insbesondere für Lehrer wichtig. Denn diese können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 i.d.R. keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen. Aufgrund der Sonderregelung können Sie stattdessen die Tagespauschale abziehen.

Beispiel 2: A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Homeoffice die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Nicht unter die Sonderregelung fällt, wem nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer mit „Poolarbeitsplatz“ bzw. „Desk-Sharing“. In diesen Fällen bleibt es bei der Grundregel, wonach für den Abzug der Tagespauschale ein überwiegendes Tätigwerden im Homeoffice notwendig ist.

Mehrere berufliche Tätigkeiten

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen.

Beispiel 3: Z ist Busfahrer. Daneben ist er freiberuflich als Schriftsteller tätig, Zudem erzielt Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Z nutzt für seine schriftstellerische Tätigkeit und die Vermietungstätigkeit die häusliche Wohnung; ein anderer Arbeitsplatz steht Z dafür dauerhaft nicht zur Verfügung. Daher kann Z für jeden Tag, an dem er die schriftstellerische Tätigkeit und/oder die durch die Vermietung veranlassten Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausübt, eine Tagespauschale von 6 €, insgesamt höchstens 1.260 € im Kalenderjahr abziehen.

Die Tagespauschale kann aber auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice je Kalendertag nur einmal abgezogen werden.