Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.

Wie funktioniert der Dezember-Abschlag?

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.

Hinweis: Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, können diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Vermieter/Verpächter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sind verpflichtet:

  • die Entlastung als Soforthilfe, als Letztverbraucher von Erdgas oder von Wärmelieferungen, an seine Mieter/Pächter weitezugeben und
  • diese unverzüglich über die Entlastung und über das weitere Verfahren schriftlich (!) zu informieren.

Was ist zu tun?

  • Einzugsermächtigung wurde Energieversorger erteilt:
    Es ist nichts zu unternehmen; der Lieferant ist verpflichtet die den Dezemberabschlag nicht einzuziehen.
  • Dauerauftrag besteht:
    Besteht ein Dauerauftrag, so kann er selbst angepasst werden. Wird dies nicht getan, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
  • Monatlicher Abschlag bei Selbstüberweisern:
    Mieter/Pächter müssen im Dezember keine Überweisung vornehmen.
  • WEG:
    Die WEG muss die Mieter informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung.

Hinweis: Zur teilweisen Refinanzierung wurde mit dem JStG 2022 eine Steuerbarkeit der Entlastung für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.915 € und mehr eingeführt. Die Besteuerung erfolgt jedoch noch nicht direkt im Jahr 2022 – maßgeblich ist vielmehr die Erteilung der Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für diesen Zeitraum. Im Regelfall dürfte dies das Jahr 2023 sein.