Energetische Gebäudesanierung

§ 35c EStG gewährt eine besondere Steuerermäßigung (= Abzug von der Einkommensteuerschuld) für nach dem 31.12.2019 begonnene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch Aufwendungen von 200.000 €), die sich wie folgt auf drei Jahre verteilen:

  • Je 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 € – im Jahr des Abschlusses der jeweiligen Maßnahme und im Folgejahr
  • sowie 6 % – höchstens 12.000 € – im übernächsten Jahr.
  • Für mehrere Maßnahmen an einem Objekt werden maximal Steuerermäßigungen in Höhe von 40.000 € gewährt.

Begünstigte Maßnahmen sind

  • Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren sowie Heizungsanlagen,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
  • Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen

Tipp: Wurden einzelne Maßnahmen noch vor dem 31.12.2022 abgeschlossen, kann die erste Rate der Vergünstigung bereits in Anspruch genommen werden. Wichtig ist jedoch, dass immer auch eine entsprechende Einkommensteuerschuld in dem jeweiligen Förderjahr gegeben ist, da die Förderung (= Abzug direkt von der Einkommensteuer) sonst praktisch verfällt. Insbesondere bedarf dies einer sorgfältigen „Einkommensplanung“ über den gesamten Förderzeitraum, um die höchstmöglichen Fördersätze optimal auszunutzen.