Änderungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale reformiert.

Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann steuerliche abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, können die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden, alternativ kann auch ein pauschaler Abzug i.H.v. 1.260 € gewählt werden.

Neu ist auch, dass ein Abzug nunmehr nicht mehr „raumbezogen“ erfolgt. Nutzen z.B. beide Ehegatten einen Raum als Arbeitszimmer und stellt dieser für beide jeweils den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, können beide Eheleute die Pauschale i.H. von 1.260 € geltend machen.

Achtung: Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt künftig – anders als nach dem aktuellen Recht – keine Rolle mehr!

Beispiel

A ist Lehrer an einer Realschule. Vormittags unterrichtet er dort. Am Nachmittag arbeitet er zu Hause in seinem Arbeitszimmer.

Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.

A kann also keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen, obwohl ihm für die Arbeiten im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Homeoffice-Pauschale wird durch die sog. Tagespauschale ersetzt

Die Tagespauschale wird auf bei 6 € pro Tag angehoben und auf maximal 210 Tage = 1260 € aufgestockt.

Für die Geltendmachung der Tagespauschale ist es ausreichen, wenn die Tätigkeit an eine Kalendertag überwiegend (bisher: „ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist jedoch grundsätzlich für solche Tage ausgeschlossen, an denen auch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wurden. Die Geltendmachung von Reisekosten (z.B. Mandantenbesuche eines Versicherungsvertreters oder Fahrten zur Baustelle eines Baustellenleiters) ist jedoch neben der Tagespauschale zulässig.

Ausnahmsweise kann die Tagespauschale auch neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.