Neustarthilfe IV für Januar – März 2022

Die bisherige Neustarthilfe III Plus wird im Wesentlichen als Neustarthilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.

Die nachfolgenden Ausführungen bringen die wichtigsten Punkte (aber nicht abschließend).

Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Neustarthilfe IV eine einmalige Betriebskostenpauschale von einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes – höchstens aber 4.500 € – gezahlt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe IV keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D.h. Neustarthilfe IV und Überbrückungshilfe IV schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Auch Kapitalgesellschaften

Die Förderung über die Neustarthilfe können auch Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

Achtung:

In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Förderung des Gesellschafters, der zu mindestens 25 % beteiligt ist, aus!

Auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern können als Soloselbständige i. S. d. Neustarthilfe IV einen entsprechenden Förderantrag stellen. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass mindestens ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.

Die Neustarthilfe IV beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes – höchstens aber 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Referenzumsatz

Der dreimonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor drei multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher ein Viertel des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen (01.01.2019 – 30.09.2021) greifen nach Wahl alternative Berechnungsmethoden.

Umsätze im Förderzeitraum

Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Liegt der erzielte Umsatz in den Fördermonaten bei 90 % oder mehr des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Antrag Neustarthilfe

Anträge zur Neustarthilfe IV werden voraussichtlich im Laufe des Monat Januar 2022 gestellt werden können.