Überbrückungshilfe IV für Januar – März 2022

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Wie bisher können bestimmte Unternehmen eine Fixkostenerstattung erhalten. Zusätzlich ist ein sog. Eigenkapitalzuschuss möglich.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beantragung im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und bringen die wichtigsten Punkte (aber nicht abschließend).

Wer ist antragsberechtigt?

Maßgebend für die Antragsberechtigung ist u.a. ein bestimmter corona-bedingter Umsatzeinbruch gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019. Bei der Überbrückungshilfe IV muss der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 30 % betragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.

Achtung:

Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Höhe der Förderung

In welcher Höhe die zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungs-zeitraum Januar 2022 bis März 2022 ab.

Hierbei greift folgende Staffelungsregelung:

  • Umsatzeinbruch > 70 %    
    Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % 
    Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
    Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 %    
    keine Erstattung

Hinweis: Der jeweilige Fördersatz ist immer pro Monat zu ermitteln.

Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, mit einem Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1-11 im jeweiligen Fördermonat. Für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beträgt dieser Wert 50 %. Für diese Unternehmen ist als Zugangskriterium ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 hinreichend. Das Zugangskriterium Umsatzeinbruch wird von Seiten des BMWi im Februar 2022 überprüft.

Förderfähige Kosten

Bei der Überbrückungshilfe IV handelt es sich (wie in den vorangegangenen Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe IV auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Folgende (fixe) Betriebskosten sind für die Ermittlung der tatsächlichen Förderhöhe maßgeblich:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.

5. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung

8. Grundsteuern

9. Betriebliche Lizenzgebühren

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

12. Kosten für Auszubildende

13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 – 11.

14. Marketing- und Werbekosten, maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019, abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie z.B. Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutz-masken.

16. Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 € pro Monat.

Für bestimmte Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:

  • Unternehmen der Reisebranche,
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
  • Warenwertabschreibung bei: Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.

Beantragung

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I – III Plus beantragt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV können aktuell noch nicht gestellt werden. Dies wird voraussichtlich ab Januar 2022 möglich sein.

Achtung:

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.