Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer im Juli dieses Jahres

Durch Unwetter im Juli dieses Jahres sind in Teilen von Deutschland beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden führt bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Von Seiten der Finanzverwaltung erfolgt durch steuerliche Maßnahmen eine Unterstützung der Betroffenen. Hierzu wurden im Juli die sog. Katastrophenerlasse herausgegeben. Nachfolgend finden sich ausgewählte Regelungen.

Stundung

Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.01.2022 keine Vollstreckungsmaßnahmen durch-geführt.

Sonderabschreibung / Rücklagen

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % bzw. 50 % beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Anlagegüter können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebs-ausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.

Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Spenden

Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer anerkannten Organisation erfolgt.

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Wiederherstellung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das Fehlen einer Elementarschadensversicherung ist dabei unschädlich.