Auf zeitnahe Erfassung von Sonderbetriebsausgaben achten!

Gesellschafter von gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaften (z.B. GbR) können Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog. Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Der BFH hat nun aktuell entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden.

Im Streitfall ging es um Kosten einer Rechtsanwaltskanzlei die ein Gesellschafter aufgrund eines Gesellschafterstreits getragen hatte. Erst im Folgejahr wurden diese dann nachträglich als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Zu spät, entschied der BFH! Eine Berücksichtigung hätte schon im Jahr der Zahlung erfolgen müssen – ein Bilanzierungsfehler läge nicht vor, da die Verbindlichkeit (gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei) ja durch die Zahlung weggefallen wäre. Die für den Gesellschafter erstellte Sonderbilanz war daher richtig, so dass eine Korrektur schon gar nicht möglich sei.

Folgen für die Praxis: Prüfen Sie als Gesellschafter einer Personengesellschaft daher rechtzeitig, ob sie im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteiligung veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendungen müssen dann im laufenden Jahr als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag bezahlt worden sind.