Zum Veranlagungszeitraum 2014 wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den gesetzlich definierten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Hiernach ist unter einer ersten Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten zu verstehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Frage, ob der Ort der Tätigkeit auch eine solche erste Tätigkeitsstätte darstellt, kommt insbesondere Bedeutung bei der steuerlichen Geltendmachung von sog. Reisekosten zu. Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst sind. Eine steuerliche Geltendmachung dieser Kosten kommt jedoch nur in Betracht, wenn am Ort der Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte liegt.
Der BFH hat nun in seinen ersten Entscheidungen zu dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte einige wesentliche Fragen geklärt. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die Feststellung, dass wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet wird, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht auch steuerrechtlich maßgebend ist. Das bedeutet konkret: Es kommt nicht darauf an, wo der Arbeitnehmer seine wesentliche Arbeitsleistung erbringt oder in welchem zeitlichem Umfang er an verschiedenen Einsatzorten seines Arbeitgebers tätig wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am dauerhaften Zuordnungsort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
Beispiel
Mitarbeiter A hat seinen Wohnsitz in Garching bei München und übt seine Tätigkeit als Controller in einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Nürnberg aus. Jeweils am letzten Freitag im Monat muss A in die Zentrale nach München reisen um dort an den monatlichen Planungsbesprechungen (Jour Fixe) teilzunehmen und dem CFO den Monatsbericht vorzulegen und zu erläutern. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass A der Zentrale seines Arbeitgebers in München zugeordnet ist.
Aufgrund der arbeitsvertraglichen Zuordnung unterhält A in München seine erste Tätigkeitsstätte. Auf den zeitlichen Schwerpunkt der Tätigkeit in Nürnberg kommt es – entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage – nicht an. Ausreichend ist es, wenn eine Tätigkeit zumindest in geringem Umfang am Zuordnungsort = München erbracht wird.
Die fast täglichen Fahrten des A von Garching nach Nürnberg können daher nach reisekostenrechtlichen Regelungen abgerechnet werden. Das heißt es greift nicht die Begrenzung auf die sog. Entfernungspauschale. Für die ersten drei Einsatzmonate in Nürnberg kommt zudem eine Verpflegungspauschale in Betracht. Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühren) können ohne zeitliche Befristung abgerechnet werden.
Achtung: Der BFH akzeptiert eine Zuordnung nur dann, wenn der Mitarbeiter am Zuordnungsort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Liegt eine Zuordnung des Arbeitgebers zwar vor, wird eine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung jedoch nicht erbracht, liegt trotz der arbeitsvertraglichen Regelung keine erste Tätigkeitsstätte vor.