Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse

Seit dem 01. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einem „Job-Ticket“ steuerfrei, wenn diese für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden. Die Finanzverwaltung hat nun mit aktuellem Schreiben noch einmal ausführlich zu dieser Neuregelung Stellung genommen.

Auf folgende Besonderheiten ist hierbei hinzuweisen:

  • Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.
  • Zuschüsse für Privatfahrten im öffentlichen Nahverkehr sollen steuerfrei sein – nicht jedoch solche für den Fernverkehr (Bsp. Gewährung einer Bahn-Card).
  • Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert wird, führt nicht zur Steuerfreiheit des Zuschusses.
  • Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen.

Hinweis: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten.