Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die ein oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:
Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?
Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i.H.v. 1.000 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus.
Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.000 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.
Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?
Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i.H.v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.
Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.
Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:
- Bereits erbrachte Leistungen: Handwerker auf Abrechnung noch im alten Jahr drängen
- Noch laufende Leistungen: Möglichkeit von Abschlagsrechnungen prüfen
- Zukünftige Leistungen: Möglichkeit von Anzahlungen für Arbeiten im neuen Jahr prüfen
Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.
Spenden vorziehen oder verschieben?
Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.
Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.
Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen, etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.