Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn. Dies entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall wurde ein Werk des Arbeitgebers still gelegt, in dem der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Kläger wechselte daher im Gegenzug für eine Abfindung zu einer Transfergesellschaft. Er erhielt seitdem Transferkurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch III. Außerdem zahlte die Transfergesellschaft einen Zuschuss hierzu (Aufstockungsbetrag).
Diesen Aufstockungsbetrag versteuerte das Finanzamt als laufenden Arbeitslohn. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.
Vor Gericht setzte sich nun aber das Finanzamt durch. Der Bundesfinanzhof sah den Aufstockungsbetrag nämlich nicht im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehend, sondern mit dem neuen Arbeitsverhältnis bei der Transfergesellschaft.