A 1 Bescheinigung: Abschaffung?

Hintergrund

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Beschäftigungsortsprinzip. Eine Beschäftigung unterliegt also i.d.R. in dem Staat der Sozialversicherung, in dem sie ausgeübt wird.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ins EU-/EWR-Ausland entsandt werden. Wird nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer im Heimatstaat sozialversichert ist, braucht im Tätigkeitsstaat keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgen.

Der Nachweis des Versicherungsschutzes im Heimatstaat wird anhand der sog. „A 1 – Bescheinigung“ erbracht. Diese ist seit 01.01.2019 elektronisch zu beantragen.

Keine Bagatell-Grenze

Die einschlägigen EU-Regelungen sehen keine zeitliche Bagatell-Grenze vor. Daher ist die A 1-Bescheinigung auch bei kurzen (z.B. eintägigen) Auslandsdienstreisen zu beantragen.

Hinzu kommt, dass die Bescheinigung bei jedem Auslandseinsatz separat zu beantragen ist. Entsprechend hoch ist der bürokratische Aufwand.

Bußgelder

Kann die A 1-Bescheinigung bei einer Kontrolle im Ausland nicht vorgelegt werden, drohen Bußgelder.

Abschaffung?

Im März 2019 startete die EU-Kommission eine Initiative, wonach bei nur kurzen Auslandstätigkeiten keine A 1‑Bescheinigung mehr notwendig sein soll. Allerdings hat der EU-Rat seine erforderliche Zustimmung verweigert.

Somit bleibt vorerst alles beim Alten. Die weitere Entwicklung ist offen.