Die bisherigen Regelungen zur „Gleitzone“ wurden zum 01.07.2019 durch die Regelungen zum „Übergangsbereich“ ersetzt. Innerhalb des Übergangsbereichs werden die Beitragsanteile des Arbeitnehmers nach einer bestimmten im Gesetz festgelegten Formel vermindert.
Während die alte Gleitzone Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 800,00 € umfasste, erstreckt sich der Übergangsbereich nun von 450,01 € bis 1.300 €. Es kommen somit mehr Arbeitnehmer als bisher in den Genuss verminderter Beiträge.
Außerdem führen die geminderten Arbeitnehmerbeiträge (anders als bisher) nicht mehr zu bloß reduzierten Rentenansprüchen. Das bisherige Wahlrecht der Arbeitnehmer, zur Vermeidung reduzierter Rentenansprüche auf die Beitragsminderung zu verzichten, ist damit überflüssig geworden. Es wurde daher abgeschafft.
Damit die Rentenansprüche richtig ermittelt werden können, müssen Arbeitgeber eine neue Meldepflicht beachten. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist zusätzlich das Arbeitsentgelt zu melden, das ohne Anwendung der Regeln zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre.