Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Gegenständen

Bei gemischt genutzten Gegenständen (teilweise unternehmerisch, teilweise privat) hat der Unternehmer ein umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand vollständig oder teilweise oder gar nicht seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.

Die Zuordnung muss zeitnah erfolgen. Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung war bisher bis zum 31.5. des Folgejahres der Investition gegeben. Dies wurde nun für die Investitionen ab 2018 verlängert. Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung (incl. Dokumentation) ist gegeben, wenn diese bis zum 31.7. des Folgejahres der Investition erfolgt.

Wichtig ist diese Regelung vor allem bei Investitionen in

  • Blockheizkraftwerke
  • Photovoltaikanlagen
  • Gebäude
  • Pkw