Umsatzsteuerfreiheit bei Fahrschulen verwehrt

Seit längerem war streitig, ob Unterrichtsleistungen von Fahrschulen der Umsatzsteuer unterliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Streit nun vor Kurzem entschieden und eine Umsatzsteuer-pflicht bejaht.

Hintergrund

Die Finanzbehörden gewähren eine Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Sie stützen sich dabei auf geltendes nationales Recht.

Nach (höherrangigem) europäischem Recht ist von „…Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht…“ aber unabhängig von irgendwelchen Bescheinigungen steuerbe-freit. Welche Leistungen hierunter im Einzelnen fallen ist strittig. Beispielsweise wurde die Steuerbefreiung für folgende Unterrichtsleistungen von Finanzgerichten im jeweiligen Einzelfall bereits anerkannt:

  • Musikunterricht
  • Schwimmkurse

Urteil des EuGH

Der EuGH urteilte nun, dass Fahrunterricht einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 nicht steuerbefreit ist. Anders als beim Schul- und Hochschulunterricht gehe es beim Fahrschulunterricht nicht um die „…Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“. Es handele sich demgegenüber um einen (zu) spezialisierten Unterricht.

Folgewirkung

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf viele andere Unternehmen, die unterrichtend tätig sind (z.B. Bereiche: Musik, Tanz, Schwimmen, Sprachen). Maßgebend ist nach Ansicht des EuGH wohl, ob der Unterricht des Unternehmens mit dem an einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, weiterführende Schule, Hochschule) vergleichbar ist. Demnach ist eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall erforderlich. Detaillierte Lehrpläne, ausge-arbeitete Unterrichtskonzepte u.ä. (wie an allgemeinbildenden Schulen) können hier hilfreich sein.