Kfz-Überlassung bei Minijobs nicht üblich

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 10.10.2018, X R 44/17 nochmals bestätigt, dass die Kfz-Überlassung bei Minijobs (geringfügig Beschäftigten) nicht fremd-üblich sei und deswegen unter nahe-stehenden Personen nicht anzuerkennen sei. Dadurch ist dem gesamten Dienstverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen – kein Betriebsausgabenabzug

Fazit

Aufgrund der ablehnenden steuerlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Kfz-Gestellung bei Minijobbern, der Nachteile über § 107 GewO und des nicht mehr kalkulierbaren Aufwands (bezogen auf die private Kfz-Nutzung) ist von Pkw-Überlassungen an

  • Mini-Jobber
  • Beschäftigte in der Gleitzone (ab 1.7.2019 Übergangsbereich)
  • Mitarbeiter, bei denen der Netto-Lohn nach Abzug eines möglichen Sachbezugs unter der Pfändungs-grenze liegt

dringend abzuraten.

Dies sowohl bezogen auf nahestehende Personen als auch bei familienfremden Arbeitnehmern.

Weiteres neues Problem bei Minijobs

Wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen des Minijobs ertragsteuerlich nicht anerkannt, so will die Finanzverwaltung nun auch den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw versagen! Diese Rechtsfrage liegt derzeit unter dem Az. V R 31/18 beim Bundesfinanzhof.