Nebenberufliche Tätigkeiten – Was ist zu beachten?

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit können nach § 3 Nr. 26 EStG u.U. bis zu einer Höhe von 2.400€ im Jahr steuerfrei sein.

Tätigkeitsbereiche

Steuerlich begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Dies gilt auch für den Begriff des Betreuers. Begünstigt sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt der Übungsleiterfreibetrag auch für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Die nebenberufliche Pflege kranker oder behinderter Menschen setzt keinen Zusammenhang mit körperlicher Pflege voraus. Auch ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr) können begünstigt sein.

Beachte

Nicht begünstigt ist die Aufwandsentschädigung nach dem BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger. Hier fehlt es an einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen. Dies ist aber ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements.

Nebenberuflichkeit

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Hierbei ist pauschalierend davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt ist.

Hinweis

Es bleibt aber dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine in seinem Tätigkeitsfeld höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen, so dass auch bei Überschreiten dieser 14-Stunden-Grenze noch eine Nebenberuflichkeit gegeben sein kann.

Darüber hinaus können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Auch für diese gilt jedoch die 14-Stunden-Grenze.

Arbeitgeber

Der Freibetrag i.H.v. 2.400 € wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erfolgt. Dies können z.B. sein Gemeinden und Gemeindeverbände aber auch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern aber auch Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.

Beispiele

Behindertentransport

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

Beachte:

Besteht aber eine Aufgabenverteilung zwischen Fahrer und Beifahrer, dass nur Letzterer die Betreuung während der Fahrt innehat, erzielt nach Auffassung des Finanzamts auch nur dieser begünstigte Einnahmen. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist fraglich – dem BFH liegt aktuell der Fall eines Fahrers einer Tagespflegeeinrichtung zur Entscheidung vor. Die Vorinstanz des FG Baden-Württemberg hat hier auch den „reinen Transport“ alter, kranker und behinderter Menschen als begünstigte Pflegemaßnahmen eingestuft und somit die Steuerbefreiung gewährt. Es ist zu hoffen, dass sich der BFH dieser Auffassung anschließt.

Jugendgruppenleiter

Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag i.H.v. 2.400 € gewährt werden.

Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit begünstigt sind.

 

Stadtführer/Museumsführer

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers – wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst eines begünstigten Arbeitgebers erfolgt.

Statisten/Komparsen bei Theaterauf-führungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind zwar grundsätzlich nicht begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Allerdings ist zu beachten, dass es sich grundsätzlich um eine Nebentätigkeit handelt. Von daher kann eine künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Das heißt, auch der Komparse kann – anders als z.B. ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Bei der Beurteilung kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.