Bagatellgrenze von 5 % bei der privaten Kfz-Nutzung?

Wird für ein Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und liegt die private Kfz-Nutzung bei höchstens 5 %, taucht immer wieder die Frage auf, ob Werte bis 5 % der Gesamtaufwendungen als Entnahme zu erfassen sind.

Die angesprochene Bagatellgrenze von 5 % bezieht sich auf die in der Zeit vom 1.4.1999 – 31.12.2003 zu § 15 Abs. 1b Umsatzsteuer-gesetz erlassene Vereinfachung. Diese Bagatellgrenze wurde damals lediglich für die Frage des vollen oder des hälftigen Vorsteuerabzugs eingeführt.

 

Im Einkommensteuerrecht gab und gibt es keine Bagatellgrenze zur privaten Kfz-Nutzung. Auch wenn die Kfz-Nutzung nur 5 % oder weniger beträgt, muss diese als Entnahme oder geldwerter Vorteil angesetzt werden.