Einkünfteerzielungsabsicht einer Feng Shui-Beraterin

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, da dieses unternehmerische Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als Liebhaberei einstuft und somit aus dieser Tätigkeit entstehende Verluste steuerlich nicht anerkennen möchte.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Fall einer Feng-Shui-Beraterin entschieden, dass das Finanzamt dieser mindestens einen Anlaufzeitraum von 5 Jahren zugestehen muss. Auch sei zu berücksichtigen wie auf diese Anlaufverluste reagiert werde.

Daher erkannte das FG die Aus- und Fortbildungskosten der Feng Shui-Beraterin als Betriebsausgaben an. Hierbei berücksichtigte das FG insbesondere, dass die Unternehmerin nach Art des Betriebes im Wesentlichen darauf angewiesen sei, durch Mundpropaganda Kunden zu bekommen, was dafür spricht, der Steuerpflichtigen eine längere Anlaufphase zuzubilligen. Auch hatte die Beraterin auf die Anlaufverluste in der Weise reagiert, dass sie in den Folgejahren ihre Fortbildungskosten reduziert habe, was  zu positiven Einkünften geführt hat. Hierbei komme es auch nicht darauf an, dass die Gewinne bisher so gering waren (204,55 € und 158,58 € in den Folgejahren) dass sie nicht geeignet sind, in nennenswerter Weise zum Lebensunterhalt der Steuerpflichtigen beizutragen.

Praxishinweis

Von den Finanzämtern wird häufig angenommen, dass Liebhaberei vorliegt, wenn die Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit nicht ausreichen, Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den vom FG Berlin-Brandenburg herangezogenen Grundsätzen führen aber geringe Gewinne gerade nicht dazu, insgesamt von einer Liebhaberei auszugehen.

Wichtig ist es aber, Anlaufverluste nicht einfach hinzunehmen, sondern auf diese durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen zu reagieren.