Der Verkauf von (privaten) Stadionkarten

Das FG Baden-Württemberg hat sich kürzlich zur steuerlichen Würdigung von Gewinnen aus dem Verkauf privat beschaffter Eintrittskarten geäußert. Es hält die Einkünfte für nicht steuerbar!

Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten (z.B. Final-Tickets)

Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das UEFA-Champions-League-Finale erworben. Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330,– EUR. Ursprünglich hatten sie geplant, das Finale zusammen zu besuchen. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschlossen sie sich zum Verkauf der Eintrittskarten. Der Verkauf erfolgte über die Online-Ticketplattform. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,– EUR.

Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus. Schließlich seien Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt. Es unterwarf daher den Gewinn der Besteuerung.

…nach Ansicht des FG Baden-Württemberg nicht steuerbar

Zu Unrecht, wie das FG Baden-Württemberg nun entschied. Bei den Eintrittskarten handele es sich zwar um private Wirtschaftsgüter, die innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist veräußert wurden. Indes stellen die Eintrittskarten steuerlich betrachtet Wertpapiere dar. Diese seien aber seit der Unternehmensteuerreform 2008 dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte entzogen.

Die Besteuerung von Wertpapieren richte sich seitdem nach den Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dort sei jedoch für das Wertpapier „Eintrittskarten“ kein Besteuerungstatbestand gegeben.

Somit seien die Gewinne aus Eintrittskarten weder bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu besteuern. Die Gewinne sind damit im Endeffekt nicht steuerbar.

Das letzte Wort wird wohl der Bundesfinanzhof (BFH) sprechen müssen. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen.