Überlassung Dauerkarten an Geschäftspartner und Arbeitnehmer

Die Fußball-Weltmeisterschaft ist in vollem Gange und auch wenn Deutschland bereits ausgeschieden ist, ist das Thema Fußball in aller Munde. In diesen Kontext passt eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Bremen. Die Bremer Richter hatten darüber zu entscheiden, wie die Überlassung von Stadion-Dauerkarten an Geschäftspartner und Arbeitnehmer steuerlich zu beurteilen ist.

Was war passiert?

Ein Unternehmen erwarb fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesligavereins. Es handelte sich um Karten für sog. Business-Seats (d.h. Sitzplätze auf der Tribüne, Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende, Parkplätze, Hostessenservice,…).

Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern und von Geschäftspartnern genutzt. Zum Teil erfolgte eine Begleitung durch deren Ehepartner.

Die Eintrittskarten wurden zu Repräsentations- und Werbezwecken eingesetzt. Um diesen Zweck zu erreichen, kamen die Gäste regelmäßig vor den Spielen in die Räumlichkeiten des Unternehmens und gingen anschließend gemeinsam in das Stadion. Der Geschäftsführer des Unternehmens stellte den Firmenwimpel auf den Tisch und hielt eine Ansprache mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Anschließend wurde die Bewirtung durchgeführt und das Spiel angeschaut.

Das Unternehmen machte die Aufwendungen für die Karten zum Teil als Werbeaufwand steuerlich geltend. Bezüglich der Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner optierte das Unternehmen zwar zur pauschalen Besteuerung mit 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Teil der Kosten, der nach Ansicht des Unternehmens Werbeaufwand darstellte, wurde jedoch nicht in die Pauschalierung einbezogen.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass es sich bei der Überlassung der Eintrittskarten in vollem Umfang um eine Zuwendung handelte, die in die Pauschalierung einzubeziehen sei.

Entscheidung des FG Bremen

Das FG Bremen gab dem Finanzamt Recht. Der Besuch eines Spiels stelle seiner Ansicht nach eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Die Gewährung der Zutrittsmöglichkeit zu den Spielen führe daher bei den Arbeitnehmern und den Geschäftspartnern zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Aufwendungen seien– wie andere Zuwendungen auch – in vollem Umfang in die Pauschalierung einzubeziehen.

Zwar habe das Unternehmen die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt, doch führe dies nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könne. Es sei weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch seien während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfüllen gewesen. Auch die Zusammenkunft in den Räumlichkeiten des Unternehmens und der aufgestellte Firmenwimpel sowie die Ansprache des Geschäftsführers änderten daran nichts. Die Betrachtung des eigentlichen Spiels sei in keiner Weise durch betriebliche Aspekte geprägt gewesen.

Hinweis:

Wären teilweise auch potentielle Geschäftspartner ins Stadion eingeladen worden, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung bestand, so hätte nach einem Urteil des sächsischen Finanzgerichts eine Einbeziehung in die Pauschalierung u.U. unterbleiben können.