Neue Entwicklungen beim Umsatzsteuersatz auf Hackschnitzel?

Ermäßigter Steuersatz nach deutschem Recht nur für „Industriehackschnitzel“

Nach den einschlägigen Regelungen im deutschen Umsatzsteuerrecht, wie sie die Finanzverwaltung interpretiert, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7%

  1. die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln) und
  2. die Lieferung von Sägespäne und von Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst).

Unter die erste Kategorie fallen keine Hackschnitzel, da sie nicht die erforderliche Form aufweisen. Unter die zweite Kategorie fallen nur sog. „Industriehackschnitzel“, die bei der Herstellung eines anderen Produkts als Nebenprodukt (= Abfall) in einem Unternehmen oder Gewerbe anfallen, wie dies z.B. häufig bei Sägewerken, Zimmereien oder Schreinereien der Fall ist.

Nur diese „Industriehackschnitzel“ unterliegen also dem ermäßigten Steuersatz. Holzhackschnitzel, die als eigentliches Produkt direkt aus dem Stamm hergestellt werden (sog. „Waldhackschnitzel“), fallen dagegen unter den regulären Steuersatz i.H.v. 19%.

Verstoß gegen EU-Recht?

Die Ungleichbehandlung von „Waldhackschnitzeln“, die als Produkt direkt aus dem Stamm, aus Ästen oder Ähnlichem hergestellt werden, gegenüber „Industriehackschnitzeln“, die bei der Herstellung eines Produkts als Nebenprodukt in einem Unternehmen/Gewerbe anfallen, lässt sich nicht sachlich rechtfertigen, weil das Endprodukt für den Abnehmer wegen der identischen Zweckbestimmung gleichartig ist. Dies entschied kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen.

Lieferer von „Waldhackschnitzeln“ können sich daher nach Ansicht der Richter direkt auf die europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und den Grundsatz steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer berufen und auch bei der Lieferung von „Waldhackschnitzeln“ den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Höchstrichterliche Klärung steht noch aus

Die Finanzverwaltung hält jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest und hat Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegt. Das Verfahren ist daher nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig.