Die Steuerpläne der großen Koalition

Nach der Bundestagswahl im Herbst 2017 und dem Scheitern der Sondierungsgespräche zur sog. „Jamaika-Koalition“ wird es aller Voraussicht nach zu einer Neuauflage der sog. „großen Koalition“ zwischen CDU, CSU und SPD kommen. Am 07.02.2018 haben sich die Parteien auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Zustimmung der SPD-Mitglieder steht jedoch noch aus. Das Ergebnis des Mitgliedervotums soll am 04.03.2018 veröffentlicht werden.

Die Ziele der zukünftigen Bundesregierung für die aktuelle Legislaturperiode wurden im Koalitionsvertrag festgelegt. Dieser lässt u.a. folgende wichtige steuerliche Vorhaben erkennen:

Familien und Kinder

Es ist geplant das Kindergeld pro Kind um 25 € pro Monat zu erhöhen. Allerdings soll die Erhöhung in zwei Teilschritten erfolgen (zum 01.07.2019 um 10 €, zum 01.01.2021 um weitere 15 €). Gleichzeitig soll der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend angehoben werden.

Kalte Progression und schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Die Steuerbelastung der Bürger soll nicht erhöht werden. Daher wird zur Gegensteuerung bei der kalten Progression weiterhin der Einkommensteuertarif regelmäßig angepasst.

Außerdem sollen besonders untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag (Soli) entlastet werden. Es ist vorgesehen, den Soli schrittweise abzuschaffen. Der erste Schritt soll 2021 stattfinden und einen Umfang von zehn Milliarden € haben. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des  Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.

Bezahlbares Wohnen

Um das Angebot an bezahlbarem Wohnraum (vor allem in Städten) zu erhöhen sind u.a. mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Beispielsweise soll es durch die Einführung einer Grundsteuer C den Städten und Gemeinden ermöglicht werden, die Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke zu verbessern. Außerdem sind folgende Neuerungen beabsichtigt:

  • Förderung Wohnungsneubau mit Sonderabschreibung: vier Jahre lang zusätzlich 5 % zur linearen Abschreibung; Befristung bis Ende 2021.
  • Förderung energetische Gebäudesanierung: Wahlrecht zwischen Zuschussförderung und Reduzierung des zu versteuernden Einkommens
  • Baukindergeld:200 € je Kind und Jahr wird für über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt; Anspruchsberechtigt nur bis Haushaltseinkommen von 75.000 € (zzgl. 15.000 € je Kind)
  • Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer: für erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien

Unternehmen und Wirtschaft

Im Bereich der Unternehmenssteuern plant die „große Koalition“ offenbar keine grundlegende Steuerreform. Es sind zur Erreichung verschiedener Ziele lediglich individuelle Einzelmaßnahmen geplant.

Beispielsweise soll als Anreiz für emissionsarme Mobilität die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gesenkt werden. Geplant ist ein reduzierter Satz von 0,5 % des inländischen Bruttolistenpreises. Außerdem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.

Zur Förderung von Innovation im Bereich der Wirtschaft soll für forschende kleine und mittlere Unternehmen eine steuerliche Forschungsförderung geschaffen werden. Diese soll bei den Personal- und Auftragskosten ansetzen.

Um die Gründung von Unternehmen zu erleichtern sind ebenfalls Maßnahmen geplant. Beispielsweise sollen Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach Gründung von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden. Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden. Für das Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren soll eine einzige staatliche Anlaufstelle geschaffen werden („One-Stop-Shop“).

Im Übrigen plant die „große Koalition“ die Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinserträge. Voraussetzung ist wohl die Etablierung des automatischen Informationsaustausches.

Am Ziel einer Finanztransaktionssteuer wird weiter festgehalten. Dies gilt auch für das zusammen mit Frankreich vorangetriebene Projekt der gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.