Ist die Wohnhausgarage Betriebsvermögen? BFH entscheidet zur Doppelgarage!

Wird ein betrieblicher PKW in der zum Wohnhaus gehörenden Doppelgarage geparkt, wird diese dadurch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Kläger parkte seinen betrieblichen PKW seit Jahren in einer zum Wohnhaus gehörenden Doppelgarage. Als er das Eigentum am Haus und an der Garage auf seine Ehefrau übertrug, wollte das Finanzamt die Wertsteigerung, die das Grundstück mittlerweile erfahren hatte,  soweit sie auf die Garage entfiel als sog. „stille Reserven“ versteuern. Schließlich sei die Garage wegen der betrieblichen Nutzung Betriebsvermögen geworden, welches nunmehr an die Ehefrau übertragen worden sei.

Rechtliche Würdigung des BFH

Der BFH widersprach der Finanzverwaltung. Er stellte zunächst klar, dass eine Garage bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Gebäudeteil sei. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Garage im Vergleich zum übrigen Gebäude in einem abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe.

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend (> 50%) eigenbetrieblich genutzt werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die betriebliche Nutzung eines gemischt genutzten Raumes (hier: Doppelgarage).

Da vorliegend in der Doppelgarage nur ein betrieblicher PKW (nicht zwei) untergestellt wurde, war nach Ansicht des BFH nicht von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung dieses Raumes auszugehen. Somit lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor.

Hinweis: Gewillkürtes Betriebsvermögen möglich

Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass die Doppelgarage jedoch gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann. Es steht dem Unternehmer daher weitgehend frei, ob er die Doppelgarage dem betrieblichen Bereich zuordnen will oder nicht. Die Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen muss jedoch unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden (i.d.R. durch Erfassung in der Buchführung und Bilanz).

Was sind die steuerlichen Folgen bei Betriebsvermögen?

Wird die Garage dem Betriebsvermögen zugeordnet, können die laufenden Aufwendungen (z.B. Strom) sowie Abschreibungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings sind durch Wertsteigerungen geschaffene „stille Reserven“ im Realisationszeitpunkt (z.B. durch Veräußerung) zu versteuern.

Was sind die steuerlichen Folgen bei Privatvermögen?

Wird die Garage dem Privatvermögen zugeordnet, so sind eventuelle Wertsteigerungen nur im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen. Bei Grundstücken gilt hier eine Zehnjahres-Frist. Erfolgt die Realisation der stillen Reserven außerhalb dieser Frist, ist diese nicht steuerbar.

Zur Behandlung der laufenden Aufwendungen einer Garage im Privatvermögen hat der BFH noch nicht entschieden. Nach allgemeinen Grundsätzen können hier jedoch (wegen der betrieblichen Verwendung) anteilig Aufwandseinlagen und damit Betriebsausgaben vorliegen. Im Privatvermögen gelten jedoch niedrigere Abschreibungssätze.

Was ist bei einer zu einem Einfamilienhaus gehörenden Einzelgarage?

Nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen ist eine Einzelgarage, die ausschließlich zur Unterstellung des betrieblichen PKW genutzt wird, i.d.R. zwingend dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Sie steht nämlich in einem vom übrigen Gebäude abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Ob der PKW ausschließlich betrieblich oder gemischt genutzt wurde, hat der BFH nicht hinterfragt. Demnach dürfte es nur darauf ankommen, ob der PKW im Privat- oder Betriebsvermögen ist.

Wird in der Garage zwar der betriebliche PKW untergestellt, werden daneben aber auch noch private Gegenstände verwahrt (z.B. Fahrräder, Werkzeuge, Gartengeräte,…) so liegt bei der Garage ein gemischt genutzter Raum vor. Fraglich ist, ob dann bezüglich der Garage überhaupt ein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt, das zum Betriebsvermögen gehören kann, oder ob sie im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Einfamilienhaus verhaftet bleibt. Man darf auf die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung gespannt sein.