Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (kein Neubau!) wird auf Antrag eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der Kosten (höchstens jedoch i.H.v. 1.200 €) gewährt. Dies gilt jedoch nur für Arbeitskosten. Kosten für Material sind nicht begünstigt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist u.a., dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erbracht wird.
Auch Straßenbaubeiträge begünstigt?
Fraglich ist, ob die steuerliche Vergünstigung bei Handwerkerleistungen auch auf Straßenbaubeiträge anzuwenden ist. Solche Beiträge werden bei den betroffenen Anwohnern für bestimmte Straßenbaumaßnahmen erhoben und erreichen oft mehrere tausend Euro.
Während die Finanzverwaltung die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen ablehnt, urteilen die Finanzgerichte unterschiedlich. So stützt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wohingegen das Finanzgericht Nürnberg davon ausgeht, dass die Steuerermäßigung auch auf Straßenbaubeiträge anwendbar ist.
Der Bund der Steuerzahler betreibt derzeit zur Klärung der Rechtsfrage eine „Musterklage“ beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).
Schätzung der Arbeitskosten möglich
Da nur die Arbeitskosten steuerlich begünstigt sind, müssen diese aus der Handwerkerrechnung ersichtlich bzw. ermittelbar sein. Eine Schätzung der Arbeitskosten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig.
Werden die Hausanschlusskosten jedoch seitens einer Gemeinde bzw. eines Zweckverbands durch Bescheide über Kostenersatzbeträge festgesetzt, ist eine Schätzung nach Auffassung des BFHs zulässig. Hier greift also das Schätzungsverbot nicht.
Empfehlung für die Praxis:
Es ist ratsam die Kosten für die Straßenbaubeiträge – trotz der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung – bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen. Der Anteil der Arbeitskosten kann geschätzt werden. Gegen etwaige ablehnende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und der Ausgang des Musterverfahrens abgewartet werden.
Hinweis: Wasseranschlusskosten begünstigt!
Bezüglich der Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung (Wasseranschlusskosten) hat der BFH die Anwendung der Steuerermäßigung bereits bejaht. Diese Kosten können unstrittig geltend gemacht werden.