Änderung bei der Riester-Rente durch Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält ein Maßnahmenpaket, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern zu erreichen. Die grundsätzlich ab dem 01.01.2018 greifenden Neuregelungen setzen im Arbeits- und Steuerrecht sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.

Das Gesetz enthält jedoch auch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen:

Erhöhung der Zulage

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2018 die Grundzulage um über 13,5% von 154 Euro pro Jahr auf 175 € pro Jahr erhöht. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 €, wenn man mind. 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 € abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr).

Kleinbetragsrentenabfindung

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese

Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

Grundsicherung

Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.

Beispiel:

Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30% der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.

Damit soll ein wichtiges Signal gesetzt werden, dass sich die private Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

Doppelverbeitragung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.

Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sog. „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Riester wird dadurch für viele noch attraktiver.

Verfahrensverbesserungen

Daneben hat der Gesetzgeber das Verfahren für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit u. ä., die einen Riester-Vertrag haben, ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert.