Ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

Bekannte Kryptowährungen

„Kryptowährungen“ (oder „digitale Währungen“) sind derzeit in aller Munde. Die Anzahl der im Internet verfügbaren Angebote ist aber kaum überschaubar. Zu den bekanntesten und am weitesten verbreiteten Kryptowährungen gehören: Bitcoin, Bitcoin Cash, Ethereum, Ripple, NEM, Ethereum classic und Litecoin.

Im Folgenden wird ausschließlich auf Bitcoins eingegangen. Die Ausführungen sind jedoch auch auf andere Kryptowährungen übertragbar.

Bitcoin sind keine Fremdwährung

Bitcoins stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein Buchgeld und auch kein E-Geld dar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat sie jedoch (wie Regionalwährungen) als Rechnungseinheiten i.S. des Kreditwesengesetzes und damit als

Finanzinstrument qualifiziert. Dies hat v.a. aufsichtsrechtliche Folgen, da Bitcoin somit den Devisen gleichgestellt sind und beispielsweise der professionelle Handel mit Bitcoins erlaubnispflichtig ist.

Aufgrund eines EuGH-Urteil („David Hedqvist“) gelten Bitcoins jedoch für umsatzsteuerliche(!) Zwecke auch auf nationaler Ebene als „gesetzliches Zahlungsmittel“. Auf die ertragsteuerliche Einordnung hat dies aber keine Auswirkung.

Gewinne aus An- und Verkauf

Bitcoins stellen nach h.M. ertragsteuerlich immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Ihr An- und Verkauf unterliegt daher bei der Besteuerung (außerhalb der Gewinneinkünfte) den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Die Steuerbarkeit ist somit nur gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt außerdem je Kalenderjahr eine Freigrenze von 600 €.

Der Bestimmung der Haltedauer kommt wegen der Jahresfrist eine große Bedeutung zu. Bei Fremdwährungsgeschäften macht der Gesetzgeber hier strikte Vorgaben und verlangt die FIFO-Methode (first in – first out) anzuwenden. Diese Vorschrift findet jedoch auf Bitcoin-Geschäfte keine Anwendung, da hier gerade keine Fremdwährung vorliegt (s.o).

Es steht dem Steuerpflichtigen somit wohl frei, ein Verbrauchsfolgeverfahren seiner Wahl anzuwenden. Er kann somit auch das LIFO-Verfahren (last in – first out) wählen. Außerdem wäre auch die Beurteilung nach der Durchschnittsmethode denkbar.

Welches Verfahren steuerlich am günstigsten ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Hier kommt es nicht nur auf die Haltedauer sondern auch auf die zwischen An- und Verkauf eingetretenen Kursschwankungen an.

Hat sich der Steuerpflichtige allerdings für ein Verfahren entschieden, so muss er es grundsätzlich beibehalten.

Vorsicht vor Trittbrettfahrern!

Aufgrund der Erfolgsgeschichte von Bitcoins und anderen blockchain-basierten Kryptowährungen kommen diesbezüglich zunehmend Trittbrettfahrer auf den Markt. Manche Anbieter verfügen aber offenbar über gar keine funktionsfähige Blockchain-Technologie und zeigen Merkmale auf (erforderliche Eintrittszahlung, Anreize für Mitgliederwerbung, hohe Gewinnversprechen…), die auf ein Schneeballsystem (sog. „ponzi scheme“) hindeuten. Vor einem finanziellen Engagement sollte daher sehr genau geprüft werden, ob es sich um vertrauenswürdige Anbieter handelt. Beispielsweise wird derzeit die Seriosität folgender „Währungen“ im Netz angezweifelt: Swisscoin, Onecoin, MyCryptocurrency,….