Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 € zu Ostern kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ darstellt.
Sachverhalt
Ein sehr vermögender Vater (Vermögen ca. 30 Mio. €) hatte seinem erwachsenen Sohn über mehrere Jahre hinweg wiederholt hohe Geldbeträge geschenkt. Der maßgebliche Freibetrag von 400.000 € war dadurch aufgebraucht. Außerdem erhielt der Sohn in einem Jahr zu Ostern 20.000 €.
Das Finanzamt behandelte diese 20.000 € nicht als steuerfreies sog. „übliches Gelegenheitsgeschenk“, sondern setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen klagte der Sohn.
Er trug vor, dass sich das Geschenk angesichts der Vermögens- und Lebensverhältnisse seines Vaters noch im Rahmen halten würde. Eine konkrete absolute oder relative Wertgrenze für die Beurteilung, ob ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ vorliegt, gebe es nicht. Maßgebend seien stets die Umstände des Einzelfalls – also z.B. der Geldwert des Geschenks, der Anlass des Geschenks und die Leistungsfähigkeit des Schenkers.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte sich der Sohn jedoch nicht durchsetzen. Zwar bestätigte das Gericht, dass das Osterfest ein möglicher Anlass für ein Gelegenheitsgeschenk sein kann. Das Gericht stellte aber klar:
Die Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ greift nur bei Zuwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als üblich anzusehen sind. Maßgeblich sei gerade nicht die individuelle Vermögenslage des Schenkers bzw. die Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise.
Ein Betrag von 20.000 € überschreitet nach Auffassung des Gerichts deutlich das, was üblicherweise zu einem Anlass wie Ostern geschenkt wird. Es orientierte sich für Ostern eher an einer Üblichkeitsgrenze von 800 €. Das Gericht betonte, dass ansonsten wohlhabende Familien gegenüber weniger vermögenden Steuerpflichtigen ungerechtfertigt privilegiert würden.
Bedeutung für die Praxis
Die Revision wurde zugelassen. Damit wird sich der Bundesfinanzhof wohl noch mit der Frage befassen, welcher Maßstab für die „Üblichkeit“ anzulegen ist.
Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens zeigt das Urteil aber einmal mehr, dass bei höheren Geldgeschenken anlässlich jährlich wiederkehrenden Anlässen (z.B. Weihnachten, Ostern, Geburtstag) Vorsicht geboten ist. Ein etwas größerer Spielraum besteht bei persönlichen Anlässen wie z.B. Volljährigkeit, Abitur, bestandene Abschlussprüfung, Hochzeit oder runde Geburtstage).