Grundsteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in gleich drei aktuellen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell bestätigt. Das Bundesmodell gilt in elf Bundesländern, so dass in der Mehrheit der Länder nun zunächst Klarheit herrschen dürfte, auch wenn die Kläger bereits angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde einreichen zu wollen.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Der BFH hat entschieden, dass die Neuregelung sowohl formell als auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Insbesondere verstößt das neue Bewertungsrecht nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte zur Bewältigung des Massenverfahrens (mehrere Millionen Grundstücke) typisierende und pauschalierende Regelungen vorsehen. Absolute Einzelfallgenauigkeit sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

Wohnimmobilien (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohngrundstücke) werden im sogenannten pauschalierten Ertragswertverfahren bewertet. Der BFH hält dieses System für geeignet, im Durchschnitt einen realitätsgerechten Grundstückswert abzubilden. Dass einzelne Objekte vom tatsächlichen Marktwert abweichen können, sei hinzunehmen.

Insbesondere hält es der BFH im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz für unproblematisch, dass beim pauschalierten Ertragswertverfahrens Bodenrichtwerte (= Durchschnittswert in bestimmten Zonen) und gesetzlich festgelegte pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter zugrunde gelegt werden. Zwar erfolge im Rahmen der Wertermittlung keine Differenzierung nach einzelnen Stadtteilen, jedoch gäbe es Staffelungen nach Bundesländern und gemeindlichen Mietniveaustufen. Lageunterschiede wirkten sich zudem über die Bodenrichtwerte aus.

Ausnahmsweise kann aber abgewichen werden

Der BFH stellte aber auch klar: Besteht im Einzelfall eine erhebliche Überbewertung, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Der Nachweis kann insbesondere durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis geführt werden.

Diese Regelung bietet nach Ansicht des BFH eine ausreichende Korrekturmöglichkeit für atypische Ausnahmefälle.