Novemberhilfe

Am 28.10.2020 hatte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) einen „Teil-Lockdown“ beschlossen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Schließungsverordnungen der Länder führen in einigen Branchen zu Einstellung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Monats November sowie Teile des Dezembers 2020.

Zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen wurde eine „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ („Novemberhilfe“) eingerichtet. Ziel der Novemberhilfe ist es, Unternehmen, die direkt oder indirekt durch die Schließungsverordnungen betroffen sind, eine Förderhilfe zu gewähren, welche sich an Umsatzgrößen der Vergangenheit bemisst.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Diese zählen als direkt Betroffene (hierzu zählen auch Hotelbetriebe).

Daneben alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt Betroffene). Hierzu zählt zum Bsp. Eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind oder eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen der Länder einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Hierzu zählt zum Beispiel ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.

Beachten Sie: Mittelbar Betroffene müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie auf Grund der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz November 2019 erlitten haben. Direkt und indirekt Betroffene müssen einen solchen Nachweis nicht führen.

Höhe der „Novemberhilfe“

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht den durchschnittlichen (Netto-)Umsatz im gesamten Jahr 2019 als Vergleichsgröße heranzuziehen

Für einige Unternehmen sind Sonderregelungen vorgesehen:

Bei Restaurants, die Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, als Verzehr im Restaurant. Umsätze, die mit Außer-Haus-Verkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen nicht in die maßgebende Umsatzgröße ein.

Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

Die maximale Höhe der Förderung beträgt von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). An einer Erhöhung dieser Grenze wird gerade gearbeitet.

Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze

Achtung: Andere Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die „Novemberhilfe“ angerechnet.

Daneben erfolgt auch eine Anrechnung der tatsächlich im Schließungszeitraum erzielten Umsätze!

Hierbei werden jedoch Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, um eine Überförderung von mehr als 100 % Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden.

Für Restaurants gilt wiederum eine Ausnahme, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Im Gegenzug zur Nichtberücksichtigung der Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf bei der Bemessung der „Novemberhilfe“ werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiele zur Förderhöhe

Beispiel 1:

Das Kosmetikstudio Schöne Augen & Co. erzielte im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 20.000 Euro. Aufgrund der Schließung vom 02. bis 29.11.2020 (29 Tage) wurde ein Online-Angebot „Gurken Maske Home“ aufgelegt, aus dem im November 2020 ein Umsatz in Höhe von 7.500 Euro erzielt wurde.

Lösung

Das Kosmetikstudio erhält grundsätzlich folgende „Novemberhilfe“:

20.000 € x 75 % x 29/30:                   14.500 €

Durch den erzielten Umsatz kommt es zu folgender Anrechnung:

Umsatz November 2020:                    7.500 €

./. 20.000 € x 25 % x 29/30                  4.833 €

Anrechnungsbetrag:                              1.833 €

Somit erhält das Kosmetikstudio „Novemberhilfe“ in Höhe von 12.667 Euro.

Beispiel 2:

Die Pizzeria Vincente Duo hat im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Aufgrund der Schließungsverordnung der Länder bleibt das Restaurant vom 02. bis 30.11.2020 geschlossen.

Lösung

Die Pizzeria erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (8.000 € x 75% x 29/30), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.417 Euro (25% x 10.000 € x 29/30) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.