Bei der doppelten Haushaltsführung stellt sich seit Einführung der 1.000 € Grenze immer wieder die Frage, welche Kosten in die Grenze einzubeziehen sind und welche „on top“ gewährt werden können.
Insbesondere in großstädtischen Ballungsgebieten, aber inflationsbedingt auch in immer mehr ländlichen Gebieten, wird die 1.000 € Grenze oftmals schon durch die Kaltmiete überschritten, sodass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer daran interessiert sind, möglichst viele Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung neben der 1.000 € Grenze steuerfrei zu erstatten bzw. zumindest als Werbungskosten geltend zu machen.
Nach den Kosten der Möblierung und der Zweitwohnungssteuer hat der BFH nunmehr auch für die Stellplatzkosten eine Entscheidung getroffen und ist seiner Linie treu geblieben.
Grundsatz der bisherigen BFH-Urteile war immer die Frage, ob die Kosten für die unmittelbare Nutzung der Unterkunft angefallen sind oder eben nicht.
Wie bereits bei den Kosten der Möblierung und im Gegensatz zur Zweitwohnungssteuer hat der BFH beim Stellplatz nunmehr entschieden, dass dieser nicht für das Innehaben der Wohnung und somit nicht für deren unmittelbare Nutzung verwendet wird, sondern eben für das KFZ.
Die Kosten für den PKW-Stellplatz sind daher, unabhängig davon, ob es sich um eine Garage oder einen „Freiluftstellplatz“ handelt, zusätzlich zu den monatlichen 1.000 € Höchstbetrag abzugsfähig und können somit steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
Praxishinweis
Gemäß den Ausführungen des BFH spielt es keine Rolle, ob der Stellplatz separat angemietet wurde oder ein einheitliches Mietverhältnis (Stellplatzmiete in der Wohnungsmiete inkludiert) vorliegt.
Ebenso irrelevant für die Beurteilung ist es, ob der Stellplatz sich im bzw. vor dem gleichen Gebäude befindet oder außerhalb.