Umzug wegen Arbeitszimmer

Wer umzieht, um in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, kann die in diesem Zusammenhang angefallenen Umzugskosten (z.B. Maklergebühren, Transport Hausrat, etwaige doppelte Mietzahlungen) nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Dies entscheid kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH stellte klar, dass das auch zu Zeiten einer aufgrund der Corona-Pandemie gewandelten Arbeitswelt gelte, in der die Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sog. Remote-Arbeit zunimmt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das zunächst zusammen mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebte. Bedingt durch die Corona-Pandemie arbeiteten die beiden berufstätigen Kläger ab März 2020 erstmals überwiegend im Homeoffice. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Neben den Kosten für das Arbeitszimmer wollten die Kläger auch die Umzugskosten steuerlich geltend machen.

In der ersten Instanz konnten sie sich damit auch durchsetzen. Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Umzug in die größere Wohnung beruflich veranlasst gewesen sei, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Denn beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Der BFH widersprach dieser Auffassung jedoch und hob das vorinstanzliche Urteil auf. Die BFH-Richter stellten vielmehr maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung – und damit auch der Wohnungswechsel – grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn

  • der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder
  • die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Die Umzugskosten könnten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.