Ursprünglich sollte die Ergänzungsabgabe in Form des Solidaritätszuschlags Ende 2019 auslaufen (Ende des Solidarpakts II). Der Gesetzgeber hat jedoch rechtzeitig dafür gesorgt, dass der Solidaritätszuschlag weiter erhoben werden darf. Im Jahr 2020 war dies sogar grundsätzlich weiterhin für alle Steuerpflichtigen der Fall. Seit dem Jahr 2021 gelten erheblich erhöhte Freigrenzen, so dass mit dem Solidaritätszuschlag nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen (sog. „Besserverdiener“) und nach wie vor alle Körperschaftsteuersubjekte (z.B. GmbH) belastet sind. Gegen diese gesetzgeberischen Maßnahmen wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die uneingeschränkte Weitererhebung im Jahr 2020, sowie die eingeschränkte Weitererhebung seit dem Jahr 2021 jedoch für verfassungskonform. Da der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes (noch) nicht offensichtlich weggefallen sei, bestünde – so die Verfassungsrichter – auch keine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags.
Auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken. Es sei gerechtfertigt, nicht alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu belasten. Dass die Freigrenzen nicht auf die im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer Anwendung findet, haben die Richter ebenso wenig beanstandet, wie die Nichtanwendung der Freigrenzen auf Körperschaftsteuersubjekte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesteht dem Gesetzgeber einen großen Handlungsspielraum bei der Erhebung von Ergänzungsabgaben zu. Die Hoffnungen auf ein baldiges Ende der Ergänzungsabgabe dürften sich damit erledigt haben. Im ausgehandelten Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist bezeichnenderweise auch festgehalten, dass der Solidaritätszuschlag unverändert bestehen bleiben soll.