Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 wurden zwar bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 angepasst. Allerdings hat sich aufgrund aktualisierter Daten gezeigt, dass die sozialrechtlichen Regelbedarfe zum 01.01.2024 stärker gestiegen sind als ursprünglich prognostiziert. Infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich auch bei den o.g. steuerlichen Freibeträgen ein erneuter Anpassungsbedarf. Diesen will die Bundesregierung durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zeitnah umsetzen.
Geplant ist, für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 € auf 11.784 € und den steuerlichen Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 € anzuheben. Dabei ist vorgesehen, dass die (rückwirkende) Anhebung des Grundfreibetrags bei den Arbeitnehmern lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für den Dezember 2024 umgesetzt wird. Dadurch sollen Bürokratiekosten, die sonst durch die Änderung einzelner Abrechnungen (seit Januar 2024) entstehen würden, vermieden werden.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch in einem frühen Stadium. Es wird jedoch damit gerechnet, dass das Gesetz rechtzeitig in Kraft treten kann.