Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 16.04.2024 wurden die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen (§§ 267, 267a HGB) angehoben. Sie betragen nun:
Kleinstkapitalgesellschaft:
- Bilanzsumme: 450.000 EUR (bisher: 350.000 EUR)
- Umsatz: 900.000 EUR (bisher: 700.000 EUR)
- Arbeitnehmer: 10 (unverändert)
Kleine Kapitalgesellschaft
- Bilanzsumme: 7.500.000 EUR (bisher: 6.000.000 EUR)
- Umsatz: 15.000.000 EUR (bisher 12.000.000 EUR)
- Arbeitnehmer: 50 (unverändert)
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (bisher: 20.000.000 EUR)
- Umsatz: 50.000.000 EUR (bisher: 40.000.000 EUR)
- Arbeitnehmer: 250 (unverändert)
Auch für die Konzernberichterstattung (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte angepasst und um ca. 25% erhöht.
Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Freiwillig können sie auch schon auf ein nach dem 31.12.2022 beginnendes Geschäftsjahr angewendet werden.