Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 nach zähem Ringen dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit ist der Weg frei geworden für eine Reihe aktueller steuerlicher Änderungen. Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren.

Hinweise für alle Steuerpflichtigen

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag erhöht sich im für das Jahr 2024 auf 11.604 EUR für Ledige und auf 23.208 EUR für zusammenveranlagte Steuerzahler.

Hinweis: Aufgrund der Anhebung des Bürgergelds ist aktuell eine nachträgliche Erhöhung des Grundfreibetrags um weitere 180 EUR durch das Finanzministerium in Aussicht gestellt worden. Hier ist aber die weitere Entwicklung noch abzuwarten.

Anhebung Unterhalthöchstbetrag

Leisten Steuerpflichtige an den Ex-Partner oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, Unterhaltszahlungen, können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch dieser wird entsprechend dem Grundfreibetrag im Jahr 2024 auf 11.604 EUR angehoben.

Hinweis: Werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person übernommen, dürfen diese zusätzlich zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Private Veräußerungsgeschäft

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach waren bis zum Jahr 2024 nicht zu versteuern, wenn sie nicht mehr als 600 EUR im Jahr betrugen. Ab dem 01. Januar 2024 ist nunmehr die Grenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 1.000 EUR angehoben worden.

Beachten Sie: Bei den 1.000 EUR handelt es sich um eine Freigrenze. Liegen die Gewinne über diesem Betrag läuft die Steuerfreiheit ins Leere, d.h. es findet dann eine vollständige Versteuerung ab dem ersten EUR Gewinn statt.

Rentenbesteuerung

Durch die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Renten wird seit dem Jahr 2020 der Besteuerungsanteil in Abhängigkeit vom Rentenbeginn jährlich um einen Prozentpunkt angehoben.

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung wird nunmehr – bereits ab dem Jahr 2023 – der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dadurch wird der Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten (aus einer Basisversorgung) bis zum Jahr 2058 verlängert.

Änderung des Altersentlastungsbetrags

Ab Vollendung des 64. Lebensjahres erhalten Steuerpflichtige einen Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für Mieteinkünfte oder für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte.

Dieser Altersentlastungsbetrag mindert sich seit 2005 für jeden neuen Jahrgang und sollte ursprünglich ab dem Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen sein. Nunmehr wurde – im Zusammenhang mit der Beseitigung der Doppelbesteuerung von Renten – auch diese Regelung bis in das Jahr 2058 gestreckt.

Beachten Sie: Damit erhöht sich auch rückwirkend für das Jahr 2023 der Altersentlastungsbetrag auf max. 665 EUR, für das Jahr 2024 beträgt dieser dann max. 646 EUR.

Temporäre Erweiterung des Verlustvortrags

Ein Verlustvortrag ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR/2 Mio. EUR (Ledige/zusammenveranlagte Steuerpflichtige) in unbegrenzter Höhe zulässig.

Für den Betrag, der den Sockelbetrag überschreitet, war der Verlustvortrag bis Ende 2023 auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs begrenzt.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag vorübergehend auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht.

Hinweise für Arbeitnehmer

Übernachtungspauschalen

Die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ist von 8 EUR je Kalendertag auf 9 EUR je Kalendertag angehoben worden.

Achtung: Die ursprünglich angedachte Erhöhung der Verpflegungspauschalen ist der Streichliste des Vermittlungsausschusses zum Opfer gefallen. Es bleibt also im Jahr 2024 bei den „alten“ Pauschalen von 14 EUR bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden und von 28 EUR bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 24 Stunden.

Dienstwagenbesteuerung

Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro-Dienstwagen nutzen, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil versteuern.

Bei Kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen wird dieser geldwerte Vorteile grds. mit der sog. 1 %-Regelung (maßgeblich ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) bemessen. Für reine Elektrofahrzeuge wird grds. nur die Hälfte der 1 %-Regelung angewandt, diese kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein Viertel, also 0,25 % des Bruttolistenpreis, reduzieren. Dafür darf der Bruttolistenpreis des Elektro-Dienstwagens bei Anschaffungen ab dem 01.01.2024 nicht mehr als 70.000 EUR (vorher 60.000 EUR) betragen.

Hinweis: Diese Vergünstigung gilt auch bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendungen für den Elektro-Dienstwagen die Abschreibungsbeträge bzw. die Leasingraten nur zu 1/4 erfasst.

Steuerbefreiung des Qualifizierungsgelds

Der Katalog der steuerbefreiten Einnahmen für Lohnersatzleistungen ist um das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III erweitert worden. Darüber hinaus werden die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, steuerfrei gestellt.

Beachten Sie: Die steuerbefreiten Leistungen werden jedoch bei der Bemessung des individuellen Steuersatzes des Steuerpflichtigen (sog. Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.