Aufstiegs-BAföG: Teilerlasse eines Darlehens führt zu Arbeitslohn?

Sachverhalt

Die Klägerin nahm an einer mehrjährigen sogenannten Aufstiegsfortbildung teil, die mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden (Aufstiegs-BAföG). Die Darlehen wurden der Klägerin von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen wird bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein Teil der Darlehenssumme (hier = 40%) erlassen. Die Aufwendungen für die Fortbildung wurden vom Finanzamt stets als Werbungskosten anerkannt.

Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung wurden der Klägerin 40% des Darlehensbetrags erstattet. Darin sah das Finanzamt nun steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH bestätigte kürzlich die Sichtweise des Finanzamts und entschied, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führe.

Zur Begründung verwies er darauf, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. Außerdem stünde der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit privaten Gründen (z.B. finanzielle Bedürftigkeit) sondern mit beruflichen Gründen (=Bestehen der Abschlussprüfung).