Sozialversicherungsrechengrößen

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Demnach gelten für 2024 folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in €WestOst
Allgemeine Rentenversicherung  
monatlich7.550,007.450,00
jährlich90.600,0089.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung  
monatlich9.300,009.200,00
jährlich111.600,00110.400,00
Arbeitslosenversich-erung  
monatlich7.550,007.450,00
jährlich90.600,0089.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung  
monatlich5.175,005.175,00
jährlich62.100,0062.100,00

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.775 € monatlich bzw. 69.300 € jährlich erhöht.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.535 € (West) und somit jährlich 42.420 € (West) beibehalten bzw. auf monatlich 3.465 € (Ost) und somit jährlich 41.580 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das endgültige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 42.053 €.