Weitere Verschärfung beim Transparenzregister

Mit der Umsetzung des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) sollen unterschiedliche Kompetenzen innerhalb der Geldwäschebekämpfung in einer neuen Behörde, dem Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, mit ausreichend Personal und einer modernen IT-Infrastruktur gebündelt werden.

Damit einher gehen auch zusätzliche Abfragebefugnisse des Bundesverwaltungsamts und des Bundesanzeigers. Diese erhalten ab dem Jahr 2024 die Befugnis zu

  • Kontenabrufverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG),
  • Einsichtnahme in Melderegister,
  • Einsichtnahme in die Stiftungsverzeichnisse der Länder.

Daneben kommt es zu weiteren Verschärfungen beim Transparenzregister:

  • Ab dem Januar 2024 ist auch der Geburtsort des/der wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
  • Daneben werden für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.
  • Zudem erfolgt die Einrichtung eines gesonderten Immobilientransaktionsregisters in welchem insbesondere Angaben zu elektronischen Veräußerungsanzeigen gespeichert werden sollen.