Verbesserungen bei Mitarbeiterbeteiligungen

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Insbesondere Start-Ups, Wachstumsunternehmen sowie kleineren und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

In diesem Zusammenhang wurden auch steuerliche Regelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert. Der Betrag bis zu Mitarbeiter Aktien oder GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei erhalten können, wurde von 1.440 € jährlich auf 2.000 € jährlich erhöht.

Daneben wurden auch die steuerlichen Vergünstigungen für Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitern i.S. § 19a EStG ausgebaut. Die Norm ermöglicht es, dass Mitarbeiter, die auch in größerem Umfang am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt werden, die erlangten Vorteile vorerst nicht versteuern müssen. Die Besteuerung wird bis zum Eintritt bestimmter späterer Ereignisse gestundet. Begünstigt sind Start-Ups sowie junge kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Konkret gelten ab 01.01.2024 insbesondere folgende Verbesserungen:

  • Ausweitung des begünstigen Kreises von Arbeitgebern durch Erhöhung KMU-Grenze (< 1.000 Mitarbeiter, max. 100 Mio. € Umsatz, max. 86 Mio. € Bilanzsumme) und Ausdehnung des Gründungszeitraums auf 20 Jahre (bisher 12 Jahre)
  • Ausdehnung der maximalen Nachversteuerungsfrist auf bis zu 15 Jahre (bisher 12 Jahre)
  • Fortführung der Stundung auch nach Arbeitgeberwechsel u.U. möglich
  • Ausdehnung auf vinkulierte Anteile (häufig bei Start-Ups üblich)

Außerdem wurde die Steuerbefreiung für den sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2023 an die aktualisierten Förderbedingungen der BAFA angepasst.