Lassen sich Ehegatten scheiden, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, so führt dies häufig zu steuerlichen Problemen. Veräußert nämlich einer der beiden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an den früheren Ehepartner, so kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil nun noch einmal bekräftigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Aufgrund der mittlerweile gestiegenen Immobilienpreise veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil zu einem über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegenden Preis – erzielte also einen Gewinn. Das Finanzamt unterwarf diesen Gewinn der Einkommensteuer.
Der BFH bestätigte nun die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft läge vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert würde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert würde.
Die Ausnahmeregelung, wonach die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, greife vorliegend nicht. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nämlich nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnten.
Es läge hier auch keine Zwangslage vor, wie dies etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung der Fall sei. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.