Ob der Vorsteuerabzug für eine Dachreparatur am selbstgenutzten Einfamilienhaus möglich ist, wenn dieses bei der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) beschädigt worden ist, musste jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger war als Betreiber einer PV-Anlage auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus unternehmerisch tätig. Den erzeugten Strom lieferte er umsatzsteuerpflichtig an den örtlichen Netzbetreiber (= kein Kleinunternehmer). Aus den Anschaffungskosten für die PV-Anlage zog er die Vorsteuern.
Nach ca. 10 Jahren zeigten sich Feuchtigkeitsschäden am Dach. Es stellte sich heraus, dass damals bei der Montage der Anlage die Dachziegel unsachgemäß durchbohrt worden waren, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte.
Der Kläger beauftragte eine Zimmerei- und Dachdeckerei mit der erforderlichen Sanierung des Daches. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer beim Finanzamt geltend. Er begründete dies damit, dass die Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei.
Das Finanzamt verwies dagegen darauf, dass es auf die Verursachung des Schadens nicht ankomme. Maßgeblich sei, ob das reparierte Dach des Einfamilienhauses Teil des Unternehmensvermögens des Klägers sei. Nur dann wäre die Dachreparatur für das Unternehmen des Klägers bezogen bzw. verwendet worden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wurde der Vorsteuerabzug versagt.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab nun dem Kläger Recht. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, so stehe dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug nach Ansicht der obersten Finanzrichter zu.
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei entgegen der Auffassung des Finanzamts nämlich nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Die weitere auch zu eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft würde.
Auswirkungen der neuen Rechtslage ab 2023?
Seit dem 01. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation einer PV-Anlage unter bestimmten Bedingungen keine Umsatzsteuer mehr an (sog. „Nullsteuersatz“). Die begünstigten Leistungen umfassen dabei auch die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation). Allerdings unterliegen Arbeiten, die auch anderen Zwecken als dem Betrieb der PV-Anlage zugutekommen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Nullsteuersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie (wie hier) isoliert von der Installation der Anlage beauftragt wurden.
In vergleichbaren Fällen ab dem 01. Januar.2023 ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Umsatzsteuer auf die Dachreparatur anfällt. Der Vorsteuerabzug ist dann unter den vom BFH aufgestellten Grundsätzen möglich. Ist der Betreiber der PV-Anlage Kleinunternehmer scheidet ein Vorsteuerabzug aus.