Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Neben der Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ergaben sich durch das Jahressteuergesetz 2022 auch wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer. So gilt für Lieferungen von Solarmodulen (einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher) an PV-Anlagen-Betreiber ab dem 01.01.2023 ein sog. „Nullsteuersatz“, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Faktisch erfolgen die genannten Leistungen damit ohne Umsatzsteuer zum „Nettopreis“.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des „Nullsteuersatzes“ gelten aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die PV-Anlage lt. Markstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Zu einigen Zweifelsfragen bezüglich der Neuregelung hat die Finanzverwaltung kürzlich wie folgt Stellung genommen:

Entnahme der PV-Anlage

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer – allerdings (unter den übrigen Voraussetzungen) zum neuen „Nullsteuersatz“. Die teilweise Entnahme einer PV-Anlage soll nicht möglich sein.

Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen nur dann möglich sein soll, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Insbesondere diese Aussage wird in der Fachliteratur heftig kritisiert.

Vielleicht deshalb gewährt die Finanzverwaltung auch hier Erleichterungen. So soll aus Vereinfachungsgründen immer dann eine Entnahme möglich sein, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder eine Rentabilitätsrechnung eine private Nutzung der PV-Anlage von über 90% nahelegt.

Die Entnahme einer seit dem 01.01.2023 erworbenen PV-Anlage unterliegt demgegenüber ohnehin nicht der Umsatzsteuer.

Begünstigte Nebenleistungen

Neben der Lieferung der Solarmodule und dessen wesentlicher Komponenten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch folgende Nebenleistungen vom „Nullsteuersatz“ umfasst:

  • Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • die Montage der Solarmodule (inkl. Dachhalterungen),
  • die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • die Herstellung des AC-Anschlusses,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
  • die Erneuerung des Zählerschranks, wenn dieses vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
  • Energiemanagement-System
  • Einspeisesteckdose
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen

Bauträgerfälle

Bei der Lieferung Aufdachanlagen durch Bauträger handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine eigenständige Leistung und nicht um eine bloße Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung (der Erstellung des Gebäudes). Folglich ist auch in diesen Fällen auf die Lieferung der PV-Anlage der „Nullsteuersatz“ anzuwenden.

Was heißt „…in der Nähe…“?

In der Nähe der begünstigten Gebäudearten (z.B. Privatwohnung) befindet sich eine PV-Anlage nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung (z.B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).

Vereinfachungsregelung: Bestimmung der 30 kW-Grenze

Die 30 kW-Grenze ist nach Ansicht der Finanzverwaltung einheitenbezogen zu prüfen. Bei der nachträglichen Erweiterung einer PV-Anlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar.

Was gilt bei gemischt genutzten Gebäuden außerhalb der Vereinfachungsregel

Die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ (z.B. Errichtung auf bzw. in der Nähe eines Wohngebäudes) gelten bei PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) aus Vereinfachungsgründen stets als erfüllt (s.o.). Bei größeren Anlagen ist allerdings der Nachweis im Einzelfall zu erbringen.

Fraglich war, wie in diesem Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden umgegangen werden soll (z.B. Wohnnutzung 40%, gewerbliche Nutzung 60%). Die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen der Auffassung, dass grundsätzlich eine Begünstigung vorliegt. Ausgenommen sind jedoch z.B. Fälle, bei denen die Wohnnutzung weniger als 10% ausmacht oder bei einer Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass sich Finanzverwaltung zeitnah bezüglich vieler Zweifelsfragen zur gesetzlichen Neuregelung geäußert hat. In einigen Punkten werden jedoch die Gerichte das letzte Wort haben (z.B. Entnahme einer Altanlage nur bei mehr als 90% zukünftiger Privatnutzung).